Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Lackierfachbetriebe

Muster der Bundesfachgruppe Fahrzeuglackierer
im Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz

§ 1 Allgemeines
Vertragsgrundlage für von uns übernommene Aufträge sind die nachstehenden Bedingungen.
Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich
vereinbart und schriftlich bestätigt sind.

§ 2 Angebot und Preise
1. Unverbindliche Preisangaben (Kostenschätzung) binden den Auftragnehmer nicht. Wünscht der
Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Angebotes. Ein
schriftliches Angebot bindet den Auftragnehmer drei Wochen.
2. Nicht vereinbarte Arbeiten, Änderungen und Erweiterungen des schriftlichen Auftrages sind mit
Zustimmung des Auftraggebers zulässig; sie brauchen nicht schriftlich erteilt zu werden.
3. Verlangt der Auftraggeber ein verbindliches Angebot, so ist dieses nur vergütungspflichtig, wenn
sich die Parteien hierüber zuvor geeinigt haben. Tritt der Auftraggeber nach Vertragsschluss vom
Vertrag zurück oder löst sich anderweitig vom Vertrag, kann der Auftragnehmer die
Angebotserstellungskosten mit einer pauschalen Aufwandsentschädigung i. H. v. 100 Euro bis 200
Euro verlangen.

§ 3 Unteraufträge
Der Auftragnehmer ist berechtigt, notwendige Unteraufträge, die nicht in seinem Betrieb ausgeführt
werden können, zu erteilen.

§ 4 Anlieferung
1. Das Fahrzeug oder andere zu bearbeitende Gegenstände sind vom Auftraggeber während der
Betriebszeiten zum vereinbarten Termin in der Werkstatt des Auftragnehmers zu übergeben.
2. Der Auftraggeber hat auf ihm bekannte nicht offensichtliche Mängel hinzuweisen, die nicht im
Kostenanschlag preisbildend berücksichtigt wurden oder deren Kenntnis für die Auftragsabwicklung
durch den Auftragnehmer erheblich sind.
3. Bei verspäteter Anlieferung ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, den vereinbarten bzw.
zugesagten Fertigstellungstermin einzuhalten.
4. Holt der Auftragnehmer nach Vereinbarung das Fahrzeug oder andere zu bearbeitende
Gegenstände beim Auftraggeber oder an einer von diesem benannten Stelle ab, so geschieht dies auf
Kosten des Auftraggebers.

§ 5 Fertigstellung
1. Es gelten die zugesagten Fertigstellungstermine. Von diesen Terminen kann abgewichen werden,
wenn Zulieferungen ohne Verschulden des Auftragnehmers nicht termingerecht erfolgen. Erhöht sich
der Arbeitsumfang oder treten Änderungen gegenüber dem Ursprungsauftrag ein und entsteht
dadurch eine Verzögerung, nennt der Auftragnehmer einen neuen zeitnahen Fertigstellungtermin.
2. Das Fahrzeug bzw. andere zu bearbeitende Gegenstände sind vom Auftraggeber zum vereinbarten
Termin abzuholen. Überführungen zum Auftraggeber gehen auf dessen Kosten.